STATUTEN HEV AR
Ausgabe 2002
I. Name, Sitz und Zweck
Art. 1 Unter dem Namen HAUSEIGENTÜMERVERBAND APPENZELL A.RH., nachfolgend HEV AR genannt, besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB. Der HEV AR ist eine Sektion des Hauseigentümerverbandes Schweiz. Der Sitz des HEV AR befindet sich am jeweiligen Ort der Geschäftsstelle.Art. 2 Der HEV AR bezweckt die Förderung, Wahrung und Vertretung der Interessen der Haus-, Stockwerk- und Grundeigentümer. Er tritt für die Erhaltung, den Schutz und die Weiterentwicklung des Privateigentums ein. Er fördert und unterstützt eine breite Streuung des Grundeigentums. Diese Aufgaben nimmt der HEV AR wahr insbesondere durch: a) Stellungnahme zu den das Haus- und Grundeigentum betreffenden Ereignissen und Fragen; b) Vertretung der Verbandsziele in Politik, Medien und Gesellschaft; c) Stellungnahme zu bestehenden und neuen Rechtserlassen; d) Beratung und Information der Verbandsmitglieder; e) Herausgabe und Verkauf von Drucksachen und Fachliteratur; f) Bekämpfung von Tendenzen, die den Interessen des Haus- und Grundeigentums zuwiderlaufen; g) Weitere Dienstleistungen. Der HEV AR kann zur Erreichung seiner Ziele: a) eine Geschäftsstelle führen; b) sich an Institutionen beteiligen, welche dem Haus-, Stockwerk- und Grundeigentum dienen; c) für sich oder seine Mitglieder Prozesse führen oder Rechtsmittel ergreifen.
II. Mitgliedschaft
Art. 3 Als Mitglieder des HEV AR können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden.
Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand; er kann diese Aufgabe delegieren. Die Ablehnung einer Aufnahme muss nicht begründet werden.Art. 4 Jedes Mitglied ist zur Leistung eines jährlichen Beitrages verpflichtet, dessen Höhe die Hauptversammlung festlegt. Er beträgt mindestens Fr. 30.--.
Ehrenmitglieder sind von der jährlichen Beitragsleistung befreit.Art. 5 Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Eine austretende Person hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.Art. 6 Mitglieder, welche gegen statutarische Ziele verstossen, ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Ansehen des HEV AR in Misskredit bringen, können vom Vorstand ausgeschlossen werden.
Es steht ihnen das Beschwerderecht an die nächste Hauptversammlung zu, welche endgültig entscheidet. Beschwerden sind schriftlich begründet bis Ende Dezember dem Vorstand einzureichen.
III. Organisation
Art. 7 Die Organe sind:
a) die Hauptversammlung;
b) der Vorstand;
c) die Geschäftsstelle;
d) die Rechnungsrevision. 1. Hauptversammlung
Art. 8 Die Hauptversammlung ist die Versammlung der Mitglieder. Sie wird vom Präsidium oder im Verhinderungsfall vom Vizepräsidium geleitet.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, Stellvertretung mit schriftlicher Vollmacht ist erlaubt. Eine bevollmächtigte Person kann maximal ein Mitglied vertreten.Art. 9 Die Hauptversammlung findet in der Regel bis spätestens Ende Mai statt.
Ausserordentliche Versammlungen können vom Vorstand, oder wenn 1/10 der Mitglieder durch schriftliche Eingabe an den Vorstand dies verlangt, einberufen werden.
Die Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden mindestens zwei Wochen vor der Versammlung an alle Mitglieder.Art. 10 Die Hauptversammlung ist für folgende Geschäfte zuständig:
1. Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung;
2. Erlass und Änderung der Statuten;
3. Genehmigung des Jahresberichtes des Präsidenten;
4. Bericht über die Jahresrechnung;
5. Bericht Rechnungsrevision;
6. Genehmigung Rechnung und Entlastung Vorstand
7. Genehmigung Budget;
8. Festsetzung der Jahresbeiträge;
9. Wahl von Vorstand, Präsidium und Rechnungsrevision;
10. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
11. Beschlussfassung über Beschwerden;
12. Ernennung von Ehrenmitgliedern
13. Beschluss über Auflösung oder Fusion des HEV AR.
Der Vorstand kann der Hauptversammlung weitere Geschäfte vorlegen oder darüber informieren.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand vor der Hauptversammlung bis spätestens Ende Dezember schriftlich einzureichen.Art. 11 Die Hauptversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder.
Sie kann nur über Geschäfte beschliessen, die mit der Einladung bekannt gegeben worden sind.Art. 12 Wahlen und Abstimmungen erfolgen offen, wenn nicht wenigstens die Hälfte der gültigen Stimmen eine geheime Stimmabgabe verlangen.
Im ersten Wahlgang gilt das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr. Der Vorstand stimmt mit. Dem/der Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu. 2. Vorstand
Art. 13 Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern.
Mit Ausnahme des Präsidiums konstituiert sich der Vorstand selbst.
Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich.Art. 14 Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Präsidiums, so oft es die Geschäfte erfordern, oder wenn drei Mitglieder des Vorstandes es verlangen. Die Einladung hat, vorbehältlich dringender Fälle, mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich und unter Angabe der Traktanden zu erfolgen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der/die Vorsitzende stimmt mit. Ihm/ihr steht der Stichentscheid zu.
Die Vorstandsmitglieder beziehen ein Sitzungsgeld und erhalten Spesenersatz. Im übrigen haben sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Tätigkeit.Art. 15 Die rechtsverbindliche Unterschrift führen das Präsidium oder das Vizepräsidium zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes. Art. 16 Der Vorstand leitet und führt den HEV AR. Er ist für alle Geschäfte zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind. Es sind dies insbesondere:
a) Vertretung des HEV AR nach aussen;
b) Konstituierung des Vorstandes sowie Festlegung und Organisation der Geschäftsstelle;
c) Erarbeitung eines Leitbildes und Festlegung der Verbandsstrategie;
d) Bearbeitung und Erledigung aller laufenden Geschäfte, soweit diese keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung erfordern;
e) Stellungnahme zu Rechtserlassen, Abstimmungsparolen oder Wahlempfehlungen;
f) Beschlussfassung über Mandatsvereinbarungen mit Dritten;
g) Vorbereitung der Geschäfte der Hauptversammlung;
h) Festlegung der Entschädigungen;
i) Genehmigung von nicht budgetierten Ausgaben bis maximal Fr. 8'000.- im Einzelfall, in dringenden Fällen bis Fr. 15'000.-. 3. Geschäftsstelle
Art. 17 Die Geschäftsstelle erledigt die administrativen Geschäfte des HEV AR und vom Vorstand zugeteilte Aufgaben.
Die Leitung der Geschäftsstelle bestimmt der Vorstand.
Der Vorstand kann die Geschäftsstelle mit der Protokollführung an den Vorstandssitzungen und der Hauptversammlung beauftragen. 4. Rechnungsrevision
Art. 18 Die Revision besteht aus drei Mitgliedern, ausgenommen sind die Mitglieder des Vorstandes. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist möglich. Die Hauptversammlung kann den Beizug einer Treuhand- oder Revisionsstelle beschliessen.
Die Rechnungsrevision nimmt an der Hauptversammlung teil oder sorgt für eine Vertretung.
IV. Geschäftsjahr, Finanzen, Haftung
Art. 19 Das Geschäfts- und Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.Art. 20 Neben der laufenden Rechnung kann ein Aktionsfonds als separate Rechnung geführt werden.Art. 21 Die Einnahmen des HEV AR bestehen insbesondere aus:
a) Mitgliederbeiträgen;
b) Vermögenserträgen;
c) Erträgen aus Dienstleistungen und Drucksachen;
d) freiwilligen Zuwendungen.Art. 22 Für die Verbindlichkeiten des HEV AR haftet nur das Verbandsvermögen.
Jede Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
V. Statutenänderungen und Schlussbestimmungen
Art. 23 Statutenänderungen erfordern im ersten Wahlgang das absolute Mehr der gültigen Stimmen. Im zweiten Wahlgang gilt das relative Mehr.
Der Vorstand stimmt mit. Dem/der Vorsitzenden steht der Stichentscheid zu.Art. 24 Über die Auflösung des HEV AR beschliesst eine zu diesem Zwecke einberufene Hauptversammlung. Der Beschluss bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der gültigen Stimmen.
Die Hauptversammlung, welche die Auflösung beschliesst, befindet auch über die Verwendung des Vermögens. Art 25 Diese Statuten sind durch die Hauptversammlung vom 19. April 2002 in Herisau genehmigt worden.
Sie ersetzen diejenigen vom 30. März 1984 und treten nach der Genehmigung sofort in Kraft.Hauseigentümerverband Appenzell A.Rh.
Ernst Bischofberger | Ernst Kellenberger |
Präsident | Aktuar |
